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§ 1069 BGB

Bestellung

(1)

Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.

(2)

An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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