Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte› Titel 1 Geschäftsfähigkeit § 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung