Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 4 Dienstbarkeiten› Titel 2 Nießbrauch› Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten § 1080 BGB Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1079 Anlegung des Kapitals § 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren