Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 4 Dienstbarkeiten› Titel 2 Nießbrauch› Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten § 1084 BGB Verbrauchbare Sachen Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1083 Mitwirkung zur Einziehung § 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen