Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 4 Dienstbarkeiten› Titel 2 Nießbrauch› Untertitel 3 Nießbrauch an einem Vermögen § 1089 BGB Nießbrauch an einer Erbschaft Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1088 Haftung des Nießbrauchers § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit