Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 6 Reallasten § 1106 BGB Belastung eines Bruchteils Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast § 1107 Einzelleistungen