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§ 1108 BGB

Persönliche Haftung des Eigentümers

(1)

Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2)

Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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