Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 6 Reallasten § 1110 BGB Subjektiv-dingliche Reallast Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks § 1111 Subjektiv-persönliche Reallast