Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 6 Reallasten § 1112 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1111 Subjektiv-persönliche Reallast § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek