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§ 1114 BGB

Belastung eines Bruchteils

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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