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§ 1136 BGB

Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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