Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld› Titel 1 Hypothek § 1136 BGB Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1135 Verschlechterung des Zubehörs § 1137 Einreden des Eigentümers