§ 1138 BGB
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle