Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld› Titel 1 Hypothek § 1151 BGB Rangänderung bei Teilhypotheken Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1150 Ablösungsrecht Dritter § 1152 Teilhypothekenbrief