Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld› Titel 1 Hypothek § 1169 BGB Rechtszerstörende Einrede Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1168 Verzicht auf die Hypothek § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger