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§ 1169 BGB

Rechtszerstörende Einrede

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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