Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte› Titel 2 Willenserklärung § 118 BGB Mangel der Ernstlichkeit Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 117 Scheingeschäft § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums