Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld› Titel 2 Grundschuld, Rentenschuld› Untertitel 1 Grundschuld § 1198 BGB Zulässige Umwandlungen Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld § 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld