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§ 1201 BGB

Ablösungsrecht

(1)

Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.

(2)

Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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