Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten› Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen § 1207 BGB Verpfändung durch Nichtberechtigten Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes § 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs