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§ 1227 BGB

Schutz des Pfandrechts

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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