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§ 1280 BGB

Anzeige an den Schuldner

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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