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§ 1290 BGB

Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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