Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe› Titel 2 Eingehung der Ehe› Untertitel 2 Eheverbote § 1306 BGB Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1305 Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen § 1307 Verwandtschaft