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§ 1311 BGB

Persönliche Erklärung

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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