Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe› Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen § 1360b BGB Zuvielleistung Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben