Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe› Titel 6 Eheliches Güterrecht› Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht § 1364 BGB Vermögensverwaltung Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1363 Zugewinngemeinschaft § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen