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§ 1364 BGB

Vermögensverwaltung

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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