Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe› Titel 6 Eheliches Güterrecht› Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht § 1388 BGB Eintritt der Gütertrennung Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung § 1389