Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte› Titel 2 Willenserklärung § 139 BGB Teilnichtigkeit Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher § 140 Umdeutung