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§ 1417 BGB

Sondergut

(1)

Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

(2)

Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

(3)

Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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