Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe› Titel 6 Eheliches Güterrecht› Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht› Kapitel 3 Gütergemeinschaft› Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten § 1433 BGB Fortsetzung eines Rechtsstreits Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts