§ 1451 BGB
Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.
Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle