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§ 1470 BGB

Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

(1)

Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2)

Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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