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§ 150 BGB

Verspätete und abändernde Annahme

(1)

Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2)

Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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