Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe› Titel 6 Eheliches Güterrecht› Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht› Kapitel 3 Gütergemeinschaft› Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft § 1506 BGB Anteilsunwürdigkeit Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft