Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe› Titel 6 Eheliches Güterrecht› Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht› Kapitel 3 Gütergemeinschaft› Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft § 1514 BGB Zuwendung des entzogenen Betrags Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1513 Entziehung des Anteils § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten