Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte› Titel 3 Vertrag § 157 BGB Auslegung von Verträgen Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung