Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe› Titel 7 Scheidung der Ehe› Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten› Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung § 1580 BGB Auskunftspflicht Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit § 1581 Leistungsfähigkeit