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§ 1580 BGB

Auskunftspflicht

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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