AdvoCite

§ 1595 BGB

Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

(1)

Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.

(2)

Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.

(3)

Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved