Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 2 Verwandtschaft› Titel 3 Unterhaltspflicht› Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1612c BGB Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen § 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit