AdvoCite

§ 1614 BGB

Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

(1)

Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2)

Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved