Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 2 Verwandtschaft› Titel 3 Unterhaltspflicht› Untertitel 2 Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern § 1615m BGB Beerdigungskosten für die Mutter Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt