Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 2 Verwandtschaft› Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen § 1616 BGB Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge