Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 2 Verwandtschaft› Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen § 1618 BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1617i Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft