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§ 1627 BGB

Ausübung der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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