Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 2 Verwandtschaft› Titel 5 Elterliche Sorge § 1631c BGB Verbot der Sterilisation Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. § 1809 findet keine Anwendung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes