Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte› Titel 5 Vertretung und Vollmacht § 165 BGB Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung