Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte› Titel 5 Vertretung und Vollmacht § 170 BGB Wirkungsdauer der Vollmacht Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung