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§ 170 BGB

Wirkungsdauer der Vollmacht

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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