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§ 1715 BGB

Beendigung der Beistandschaft

(1)

Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.

(2)

Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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