AdvoCite

§ 1742 BGB

Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved