Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte› Titel 5 Vertretung und Vollmacht § 175 BGB Rückgabe der Vollmachtsurkunde Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde