Gesetze › BGB › Buch 4 Familienrecht› Abschnitt 2 Verwandtschaft› Titel 7 Annahme als Kind› Untertitel 1 Annahme Minderjähriger § 1759 BGB Aufhebung des Annahmeverhältnisses Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen